Satzung

Satzung

Verein zur Förderung der Notfallmedizin Burghausen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

1.1. Der Verein führt den Namen „ Verein zur Förderung der Notfallmedizin Burghausen e.V.“.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen.

1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Altötting eigetragen.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

2. Vereinszweck ist, die Notfallmedizin in Burghausen und der näheren Umgebung durch ideelle, materielle und manuelle Förderung zu unterstützen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins – auch Leihgaben – dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und   keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre Darlehen bzw. ihre Leihgaben zurück.

 

§ 4 Mitglieder

 

4.1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

4.2. Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden.

4.3. Die Mitgliedschaft ist durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.

4.4. Mit der Beitrittserklärung werden die bestehende Satzung und die Ordnungen anerkannt.

4.5. Der Beitritt wird wirksam, wenn der Vorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

5.1. freiwilligen Austritt (nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich)

5.2. Streichen von der Mitgliederliste

5.3. Ausschluss

5.4. Tod

5.5. Auflösung des Vereins

 

§ 6  Ausschluss der Mitglieder

 

6.1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied

1. durch sein Verhalten das Ansehen oder den Zweck des Vereins beeinträchtigt.

2. gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten verstößt.

6.2. Über den Ausschluss entscheiden die Vorstandsmitglieder mit drei Viertel Mehrheit.

6.3. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

6.4. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

6.5. Der Ausgeschlossene kann wegen des Ausschlusses keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art stellen.

 

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

 

7.1. Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb drei Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

7.2. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

7.3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

 

8.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und nimmt Geldspenden, Leihgaben und manuelle Leistungen entgegen.

8.2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Es zählt die einfache Mehrheit.

8.3. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

8.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

9.1. der Vorstand und

9.2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

 

10.1. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen.

10.2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

10.3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können noch bis zu vier Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

10.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den Kassier in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die Vertreter nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

10.5. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

11.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entlastung und Wahl der Vorstandschaft (alle zwei Jahre)

2. Änderung der Satzung

3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

4. Wahl zweier Kassenprüfer(alle zwei Jahre)

11.2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.

11.3. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 12 Form der Berufung

 

12.1. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, durch Aushang und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (Orts- und Zeitangabe) einzuberufen.

12.2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassungen (=Tagesordnung) beinhalten.

 

§ 13 Beschlussfähigkeit

 

13.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

13.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder erforderlich. Auf der Tagesordnung ist als einziger Punkt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins anzukündigen.

13.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

13.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

13.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 14 Beschlussfassung

 

14.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

14.2. Bei der Beschlussfassung entscheidet im Allgemeinen die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder.

14.3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

14.4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

14.5. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.

 

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

15.1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

15.2. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und vom Verfasser zu unterschreiben.

15.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

16.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

16.2. Das bei Auflösung verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Burghausen. Es verbleibt mindestens zwei Jahre in deren Verwaltung. Wird währende dieses Zeitraumes ein gemeinnütziger Nachfolgeverein mit gleicher Zielsetzung gegründet, so erhält dieser das Vereinsvermögen. Ist dies nicht der Fall, so verwendet es die Stadt für Zwecke im Sinne des § 2 des bisherigen Vereins.

 

§ 17 Ordnungen

 

17.1. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit Ordnungen erlassen.

17.2. Die Ordnungen sind vereinsinterne Ausführungsbestimmungen, die innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen das Vereinsleben und den Geschäftsgang regeln.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

 

18.1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 05. Juni 1992 aufgestellt; sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

D-W 8263 Burghausen/ Salzach, den 05.Juni 1992

 

 

Gründungsmitglieder:

 

Anton Geith, Kassier

Patrick Burtscher

Eva Kracker

Anton Hell

Georg Schneider, Schriftführer

Frank Fuß

Markus Braun, 1. Vorsitzender

 

 

 

 

 

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